| Konzessionsgebühr für den Waffenpass |
Wie einzahlen?
Die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein beträgt seit
4.März 2005 173,16 Euro. Der Betrag ist auf das Postkontokorrent Nr. 8003 - "Agentur für Einnahmen Staatliche Konzessionsgebühren, Operatives Zentrum von Pescara" ("Agenzia delle Entrate - centro operative di Pescara - Tasse concessioni governative"), zu überweisen. Man darf nicht vergessen, den Kodex des Einzahlungsgrundes (Codice Tariffa) anzugeben, es ist dies die Nummer 1518. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass bei Einzahlungen auf der
|
|
Post die Bearbeitungsgebühr für Personen über 70 Jahre nicht 1,10 € beträgt, sondern nur 0,77 €.
Ausschnitt des Einzahlungsscheins
Verunsicherung bei der Einzahlung
Die ordnungsgemäße Einzahlung der Jagdgewehrscheine hat letzthin für Verunsicherung und Diskussionsstoff gesorgt.
Deshalb im Folgenden eine Klarstellung:
Wer um Neuausstellung oder Erneuerung eines Jagdgewehrscheins ansucht, muss den Nachweis erbringen, dass er die Konzessionsgebühr von € 173,16 eingezahlt hat. Diese Gebühr gilt ein Jahr lang ab dem Datum, welches als Ausstellungsdatum (im Büchlein des Jagdgewehrscheins unter der Fotografie des Inhabers) aufscheint. Für alle folgenden Jahre muss die Konzessionsgebühr eingezahlt werden, bevor man vom Jagdgewehrschein Gebrauch macht.
Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob es möglich wäre, die Konzessionsgebühr auch vor dem Tag und Monat, welche im Ausstellungsdatum des Jagdgewehrscheins aufscheinen, zu bezahlen. Die Frage muss bejaht werden, wenn klar ist, für welches Jahr man die Konzessionsgebühr einzahlt, wenn dies also auf dem Einzahlungsschein der Gebühr aufscheint. Ein Beispiel: Ein Jagdgewehrschein ist am 1. August 2009 ausgestellt worden. Im Jahr 2010 zahlt der betreffende Inhaber bereits am 30. Juli die Gebühr ein. Die Einzahlung gilt in diesem Fall vom 1. August des Jahres 2010 bis zum 31. Juli 2011.
Kontrollen
Damit die Konzessionsgebühren auch tatsächlich eingezahlt werden und nicht mangels Kontrolle einfach nicht entrichtet oder »vergessen« werden, erfuhr das Landesjagdgesetz 14/87 durch das Omnibusgesetz Nr. 100/2011, gültig seit 4. Jänner 2012, eine Ergänzung.
Der Jagdverband ist nun verpflichtet worden, vor Ausgabe von Jahres- und Gastkarten die Einzahlung der Konzessionsgebühr zu kontrollieren. Dies regelt der Artikel
36 bis Absatz
4:
Die Jahres- und Gastkarten dürfen erst nach Vorlage der Unterlagen ausgestellt und erneuert werden, die belegen, dass die jährliche Konzessionsgebühr für den Jagdgewehrschein bezahlt wurde und der im Artikel 11 Absatz 6 vorgesehene Versicherungsschutz gewährleistet ist.
Die Jäger sind deshalb aufgerufen, unbedingt die Bestätigung über die Einzahlung der Konzessionsgebühr aufzubewahren, damit sie beim Ansuchen um Erneuerung der Jahres- oder Gastkarte vorgewiesen werden kann. Auch der Versicherungsnachweis ist vor Ausstellung der Jahres- und Gastkarten zu erbringen.
| Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz ergänzt |
Im Amtsblatt Nr. 11/I-II vom 16. März 2010 sind Änderungen der
Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz veröffentlicht worden. Die
Änderungen betreffen drei Punkte. Die Abschussplankommission wird um einen Beamten der Landesabteilung Landwirtschaft ergänzt. Eine Klärung bringt der neue Text bezüglich Jagdkartenberechtigung aufgrund der Ansässigkeit. Die bisherige Formulierung ließ Zweifel offen, ob neben der meldeamtlichen auch die gewohnheitsmäßige Ansässigkeit für die Zuerkennung eines Jagdkartenrechtes Geltung haben könnte.
|
|
|
Nun ist geklärt worden, dass nur die meldeamtliche Ansässigkeit ein Recht auf Erhalt eines Jagderlaubnisscheines aufgrund der Ansässigkeit bewirkt. Wer fünf Jahre in einem Südtiroler Revier ansässig ist und die weiteren, vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Jagdausübung erfüllt, hat Anrecht auf Erhalt der Gastkarte, wer seit zehn Jahren in einem Revier ansässig ist, hat Anrecht auf Erhalt der Jahreskarte. Wer in der Vergangenheit zehn Jahre, auch mit Unterbrechungen in einem Südtiroler Revier ansässig war, hat Anrecht auf Erhalt der Gastkarte, wer in der Vergangenheit 15 Jahre in einem Südtiroler Revier ansässig war, hat Anrecht auf die Jahreskarte. Die genaueren Bestimmungen enthalten die Art. 7 und 8 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz.
Der dritte Punkt der geänderten Durchführungsverordnung betrifft die Fahrbewilligungen auf den Forststraßen für Gamspirschführer.
Die aktuelle Durchführungsverordnung samt Änderungen finden Sie in unserem
Downloadbereich.