In der Tageszeitung „Dolomiten“ ist am letzten Freitag ein Bericht über das am 01.07.2011 in Kraft getretenen Legislativdekret zu einigen geänderten Bestimmungen des Waffenrechts veröffentlicht worden.
Im Untertitel heißt es dort
„Für Jagdwaffen nur mehr Lagerung von max. 200 Schuss zu Hause erlaubt“.
Und im Text stand:
„1500 Schuss durften Jäger bislang bei sich zu Hause für ihre Jagdgewehre einlagern. Ab heute heißt es, dass Munitions-Arsenal reduzieren. Erlaubt ist nach dem neuen Waffengesetz nur mehr eine Lagerung von max. 200 Schuss. Besitzer von Jagdwaffen, die mehr Munition im Waffenschrank lagern haben, sollten sich deshalb schleunigst dranmachen, diese zu zählen.“
Diese Nachricht ist falsch!
Das neue Legislativdekret sieht lediglich eine Klärung für jene Fälle vor, in denen Kurzwaffenpatronen aus Langwaffen verschossen werden. Zum Hintergrund: Im Laufe der letzten Jahre hat in Italien die Verwendung von Langwaffen, aus denen Kurzwaffenpatronen verschossen werden können, zugenommen. Langwaffen im Kaliber .357 Magnum, .44 Magnum, .45 Long Colt und ähnliche werden jagdlich geführt. Die genannten Kaliber sind für Pistolen oder Revolver entwickelt worden, sie eigenen sich somit relativ gut für den Schuss auf kürzere Distanz, etwa für die Wildschweinjagd. Nun hat sich teilweise die Interpretation breit gemacht, dass solche Kurzwaffenpatronen, die aus Langwaffen verschossen werden, nicht der 200-Stück-Grenze unterliegen, die es laut bestehenden Bestimmungen für alle Kurzwaffenpatronen gibt.
Mit dem am 26. Oktober 2010 verabschiedeten und am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Legislativdekret Nr. 204 ist geklärt worden, dass Kurzwaffenpatronen solche bleiben, auch wenn sie aus Langwaffen verschossen werden, und dass dafür die 200-Stück-Grenze gilt.
Jäger dürfen weiterhin bis zu 1500 Patronen besitzen, mit folgenden Auflagen:
Auch die vorgesehene Meldung eines Magazins innerhalb von 72 Stunden, wie dies im Artikel der Dolomiten angekündigt ist, stimmt nicht. Magazine werden nämlich seit 01. Juli 2011 nicht mehr als "wesentliche Bestandteile" einer Waffe angesehen und unterliegen daher keiner Meldepflicht mehr.