Änderungen Waffengesetz in Kraft

In der Tageszeitung „Dolomiten“ ist am letzten Freitag ein Bericht über das am 01.07.2011 in Kraft getretenen Legislativdekret zu einigen geänderten Bestimmungen des Waffenrechts veröffentlicht worden.

Im Untertitel heißt es dort
„Für Jagdwaffen nur mehr Lagerung von max. 200 Schuss zu Hause erlaubt“.
Und im Text stand:
„1500 Schuss durften Jäger bislang bei sich zu Hause für ihre Jagdgewehre einlagern. Ab heute heißt es, dass Munitions-Arsenal reduzieren. Erlaubt ist nach dem neuen Waffengesetz nur mehr eine Lagerung von max. 200 Schuss. Besitzer von Jagdwaffen, die mehr Munition im Waffenschrank lagern haben, sollten sich deshalb schleunigst dranmachen, diese zu zählen.“

Diese Nachricht ist falsch!
Das neue Legislativdekret sieht lediglich eine Klärung für jene Fälle vor, in denen Kurzwaffenpatronen aus Langwaffen verschossen werden. Zum Hintergrund: Im Laufe der letzten Jahre hat in Italien die Verwendung von Langwaffen, aus denen Kurzwaffenpatronen verschossen werden können, zugenommen. Langwaffen im Kaliber .357 Magnum, .44 Magnum, .45 Long Colt und ähnliche werden jagdlich geführt. Die genannten Kaliber sind für Pistolen oder Revolver entwickelt worden, sie eigenen sich somit relativ gut für den Schuss auf kürzere Distanz, etwa für die Wildschweinjagd. Nun hat sich teilweise die Interpretation breit gemacht, dass solche Kurzwaffenpatronen, die aus Langwaffen verschossen werden, nicht der 200-Stück-Grenze unterliegen, die es laut bestehenden Bestimmungen für alle Kurzwaffenpatronen gibt.

Mit dem am 26. Oktober 2010 verabschiedeten und am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Legislativdekret Nr. 204 ist geklärt worden, dass Kurzwaffenpatronen solche bleiben, auch wenn sie aus Langwaffen verschossen werden, und dass dafür die 200-Stück-Grenze gilt.

Jäger dürfen weiterhin bis zu 1500 Patronen besitzen, mit folgenden Auflagen:

  • Patronen mit Einzelgeschossen müssen gemeldet werden;
  • Schrotpatronen bis zu 1000 Stück müssen nicht gemeldet werden, wenn man eine dazugehörige Waffe besitzt;
  • Die Gesamtsumme von 1500 Patronen gilt als Obergrenze für Schrot- und Kugelmunition. Beide Patronentypen müssen also zusammengezählt werden;
  • Zusätzlich dürfen maximal 200 Stück Kurzwaffenpatronen aufbewahrt werden, also 1500 Stück Jagdmunition + 200 Stück Kurzwaffenmunition, dazu gehören auch jene Kurzwaffenpatronen, die eventuell aus Langwaffen verschossen werden;
  • Natürlich ist die Kurzwaffenmunition meldepflichtig;
  • Die Patronen .22 L.R. werden nach einer nicht unumstrittenen, vorsichtigen Interpretation als Kurzwaffenpatronen angesehen;
  • Sportschützen, die mehr von diesen Kleinkaliberpatronen halten möchten, müssen eine Genehmigung beim Quästor beantragen, die über die örtliche Polizeidienststelle oder Carabinieristation einzureichen ist;
  • Für Wiederlader ist zu beachten, dass der Pulverbesitz gemeldet werden muss und mit maximal fünf Kilogramm festgelegt ist. Allerdings sind Pulverbesitz und Munitionsbesitz nicht kumulierbar, d.h. wer fünf Kilogramm Pulver aufbewahrt, darf keine Patronen aufbewahren. Wer 1000 Patronen aufbewahrt, darf nicht fünf Kilo Pulver besitzen, sondern nur soviel, dass die Pulvermenge, die sich in den Patronen befindet, zusammen mit jener Pulvermenge, welche lose aufbewahrt wird, die Fünf-Kilo-Grenze nicht übersteigt.

Auch die vorgesehene Meldung eines Magazins innerhalb von 72 Stunden, wie dies im Artikel der Dolomiten angekündigt ist, stimmt nicht. Magazine werden nämlich seit 01. Juli 2011 nicht mehr als "wesentliche Bestandteile" einer Waffe angesehen und unterliegen daher keiner Meldepflicht mehr.









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